Bürgerinitiative

Mehr Sicherheit in Großhansdorf

Zuschussprogramm S-H Einbruchschutz

Das Land Schleswig-Holstein fördert Maßnahmen von sowohl privaten Eigentümerinnen und Eigentümern zur Sicherung ihres bestehenden und selbstgenutzten Wohneigentums als auch von privaten Mieterinnen und Mietern von bestehenden und selbstgenutzten Wohnimmobilien gegen Einbruch.

Aus: www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/K/kriminalpraevention/_documents/200720_richtlinie_einbruchschutz.html

Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung
vom 01.07.2020 – IV 432 –

• 1. Förderziel und Zuwendungszweck
• 2. Gegenstand der Förderung
• 3. Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger
• 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
• 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
• 7. Verfahren
• 8. Inkrafttreten und zeitliche Geltungsdauer
1. Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Das Land Schleswig-Holstein fördert Maßnahmen von sowohl privaten Eigentümerinnen und
Eigentümern zur Sicherung ihres bestehenden und selbstgenutzten Wohneigentums als auch von
privaten Mieterinnen und Mietern von bestehenden und selbstgenutzten Wohnimmobilien gegen
Einbruch.
Damit soll der Schutz von Wohnimmobilien möglichst vieler Eigentümerinnen und Eigentümer bzw.
Mieterinnen und Mietern gegen Wohnungseinbruchdiebstähle weiter erhöht werden.
Technische Einbruchsicherungsmaßnahmen erzielen nicht nur kurzfristige Effekte, sondern wirken
auch langfristig über die gesamte Nutzungsdauer. Sie stellen damit einen wesentlichen Aspekt der
Wohnungseinbruchdiebstahlprävention dar.
1.2 Das Land gewährt über die Investitionsbank Schleswig-Holstein zu dem unter Ziffer 1.1
genannten Zweck Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien, § 44 LHO und der
Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO.
1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung
besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.
2. Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Maßnahmen zur Sicherung des selbstgenutzten bestehenden
Wohneigentums oder der gemieteten und selbstgenutzten bestehenden Wohnimmobilie gegen
Einbruch gemäß der Anlage "Maßnahmen zum Einbruchschutz und technischen
Mindestanforderungen", die die in der Anlage definierten technischen
Mindestsicherheitsstandards für den Einbruchschutz einhalten. Für den Einbau ist geprüfte und
zertifizierte Sicherheitstechnik heranzuziehen. Als Empfehlung wird auf die vom Landespolizeiamt
Schleswig-Holstein qualifizierten Facherrichter verwiesen (Fußnote 1).
3. Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind private Eigentümerinnen und Eigentümer einer bestehenden und
selbstgenutzten Wohnimmobilie sowie private Mieterinnen und Mieter (Hauptmieter/-in) einer
selbstgenutzten, zu Wohnzwecken angemieteten Wohnung.

4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn vor der Erteilung des
Zuwendungsbescheides mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist
grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder
Leistungsvertrages zu werten. Die Planung und vorbereitende Erstellung von Gutachten gelten
nicht als Beginn der Maßnahme, somit sind Durchführung und Finanzierung dieser Arbeiten bereits
vor Erteilung des Zuwendungsbescheides zulässig.
4.2 Das selbstgenutzte bestehende Wohneigentum bzw. die selbstgenutzte bestehende
Mietwohnimmobilie im Sinne der Ziffer 1.1 muss in Schleswig-Holstein liegen.
4.3 Eine Förderung von Maßnahmen gemäß Ziffer 2 ist bei Zweit- und Ferienwohnungen sowie
Wochenendhäusern ausgeschlossen und bei Einliegerwohnungen grundsätzlich ausgeschlossen.
Zur Möglichkeit einer Förderung von Einbruchschutzmaßnahmen bei Einliegerwohnungen wird auf
Ziffer 7.9 dieser Richtlinie verwiesen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung in Form von nicht
rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
5.2 Die förderfähigen Ausgaben der Maßnahme(n) nach Ziffer 2 werden gestaffelt mit bis zu 20
Prozent bezuschusst, höchstens jedoch mit 1.550 Euro pro Objekt/Wohneinheit (Fußnote 2).
Ausgaben für förderfähige Maßnahmen bis einschließlich 1.000 Euro werden mit 20 Prozent und
die restlichen förderfähigen Ausgaben mit 15 Prozent bezuschusst. Es können förderfähige
Ausgaben in Höhe von maximal 10.000 Euro pro Objekt/Wohneinheit gefördert werden.
Maßnahmen, deren Ausgaben unterhalb von 500 Euro liegen, sind nicht förderfähig.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Für einzubauende Bauelemente ohne entsprechendes Sicherheitszertifikat nach der Anlage
"Maßnahmen zum Einbruchschutz und technische Mindestanforderungen" dieser Richtlinie ist
seitens des Herstellerunternehmens nachzuweisen, dass die technischen Eigenschaften der
Bauelemente den technischen Mindestanforderungen gemäß dieser Anlage entsprechen.
6.2 Die Förderung von Ausgaben für Selbsthilfeleistungen und von selbsterbrachten Materialkosten
ist ausgeschlossen.
6.3 Eine erneute Antragstellung ist nur möglich, sofern die maximale Zuschusshöhe von insgesamt
1.550 Euro pro Objekt/Wohneinheit nicht überschritten wird. Dies gilt entsprechend für
Maßnahmen zum Einbruchschutz, die nach den Richtlinien für das Zuschussprogramm private
Vermieterinnen oder Vermieter und Selbstnutzerinnen oder Selbstnutzer "Abschnitt 3 Maßnahmen
zum Einbruchschutz" vom 12. September 2016 (Amtsbl. Schl.-H. S. 910) oder der Richtlinie für das
Zuschussprogramm Einbruchschutz für selbstgenutztes Wohneigentum im Bestand
(Einbruchschutzprogramm) vom 3. Mai 2018 (Amtsbl. Schl-H. S. 504) gefördert wurden.
6.4 Die Förderung einbruchsichernder Maßnahmen kann durch Förderungen anderer
zulassen und die Gesamtsumme der Fördermittel die Summe der Gesamtkosten nicht übersteigt.
Bei der Kombination mit Maßnahmen anderer Förderprogramme gelten deren jeweiligen
Bestimmungen.
7. Verfahren
7.1 Es wird empfohlen, vor der Antragstellung eine Beratung wahrzunehmen und sich dafür an
Facherrichterunternehmen zu wenden. Es wird auf den Adressnachweis von Errichterunternehmen
für mechanische Sicherungseinrichtungen sowie Überfall- und Einbruchmeldeanlagen in Schleswig-
Holstein (Facherrichterliste) des Landespolizeiamtes Schleswig-Holstein verwiesen.
7.2 Zusatz für Mieterinnen und Mieter
Es wird dringend empfohlen, sich im Vorfeld der Maßnahmen mit der Vermieterin bzw. dem
Vermieter über Art, Umfang, Nutzungsdauer, Finanzierung, pp. zu vereinbaren.
Die Kenntnisnahme über die Empfehlung wird im Zuge der Antragstellung mit Unterschrift
dokumentiert.
7.3 Der Zuschussantrag ist unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsmusters und
Beifügung der darin verlangten Unterlagen an die Investitionsbank Schleswig-Holstein zu richten.
Anträge können auch über Haus & Grund bzw. den Verband Wohneigentum als Vorprüfstelle
eingereicht werden.
7.4 Die voraussichtlichen Kosten der beantragten Fördermaßnahmen sind dem eingeholten
Kostenvoranschlag zu entnehmen und anzugeben. Es ist darauf zu achten, dass die geforderten
Sicherheitsstandards oder deren Entsprechung eingehalten werden. Die Antragstellerin oder der
Antragsteller erklärt die Richtigkeit der gemachten Angaben durch ihre oder seine Unterschrift.
7.5 Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein. Die Bearbeitung erfolgt nach
Eingang der vollständigen Antragsunterlagen in der Reihenfolge der Antragstellung. Die
Förderzusage wird durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid erteilt.
7.6 Die Auszahlung erfolgt nach Fertigstellung der dem Antrag zugrundeliegenden
Maßnahme/Maßnahmen. Der Auszahlungsantrag ist bei der Bewilligungsstelle auf den dafür
vorgesehenen Vordrucken zusammen mit dem Verwendungsnachweis einzureichen. Der
Verwendungsnachweis besteht aus der formulargebundenen Bestätigung der Antragstellerin oder
des Antragstellers, dass die Maßnahmen entsprechend der Bewilligung durchgeführt und die
geplanten Kosten erreicht wurden. Das Fachunternehmen bestätigt die Einhaltung der
Anforderungen zu den Einzelmaßnahmen zum Einbruchschutz und die technischen
Mindestanforderungen gemäß der Anlage "Maßnahmen zum Einbruchschutz und technische
Mindestanforderungen" nach Durchführung. Der Nachweis ist bei der Investitionsbank Schleswig-
Holstein einzureichen.
7.7 Der Zuschuss muss innerhalb des Jahres, in dem der Zuwendungsbescheid erteilt wurde,
abgerufen werden. Der Zuschuss wird in einer Rate ausgezahlt.
7.8 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für denFörderprogramme ergänzt werden, sofern dies die Fördervorschriften der anderen Programme